Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist gemäß § 39 Handwerksordnung (HwO) und § 48 Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Zulassungsvoraussetzung für die Gesellen-/Abschlussprüfung.
In anerkannten Ausbildungsberufen sind gemäß § 31 HwO Gesellenprüfungen und gemäß § 37 BBiG Abschlussprüfungen durchzuführen. Durch die Gesellen-/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Eine nicht bestandene Gesellen-/Abschlussprüfung kann gemäß § 29 Prüfungsordnungen für die Durchführung von Gesellen-/Abschluss- und Umschulungsprüfungen zweimal wiederholt werden.
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildungsbetriebes (Ausbildender) und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit (maximal ein halbes Jahr) zur Gesellen-/Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf externe Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung zu stellen ...
Bei Verlust des Gesellenbriefes und/oder des Prüfungszeugnisses besteht die Möglichkeit der Ausstellung eines Ersatzdokumentes.
Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe haben die Möglichkeit sich über die aktuellen Prüfungstermine zu informieren.

Wird der Azubi zur Prüfung zugelassen? Wer prüft? Was ist prüfungsrelevant? Was passiert, wenn der Azubi am Prüfungstag krank ist? Wann erfährt er seine Prüfungsergebnis? ...